Allgemeine Geschäftsbedingungen
F-ONE Future of Work GmbH
Juni 2021
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Vertrieb von Software und innovativen Systemlösungen rund um Digitalisierung und Prozessautomatisierung und deren Betrieb untergliedern sich wie folgt:
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Geltung dieser Bedingungen
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Für die gesamte Geschäftsbeziehung (Lieferungen und Leistungen, im Folgenden Leistungen) einschließlich der zukünftigen zwischen der F-ONE Future of Work GmbH (nachfolgend F-ONE) und dem Kunden (gemeinsam Vertragsparteien) gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Einkaufsbedingungen oder anderen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet.
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Im Einzelvertrag werden die von F-ONE zu erbringenden Leistungen beschrieben und die Vereinbarungen hinsichtlich der Vergütung, Nebenkosten, Fälligkeiten, Dauer/Termine, Sachmittel sowie Arbeitsort getroffen. Für die Erbringung der Dienstleistung können durch F-ONE Dritte herangezogen werden.
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Vertragsabschluß, Schriftform
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Angebote von F-ONE sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich.
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An Bestellungen ist der Kunde für die Dauer von 4 Wochen gebunden, gerechnet ab Eingang der Bestellung bei F-ONE. Als Annahmeerklärung seitens F-ONE gelten wahlweise die schriftliche Auftragsbestätigung, die Rechnung oder die Lieferung der Ware.
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Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung beider Vertragsparteien in Textform. Dies gilt auch für die Abweichung von vertraglichen Formerfordernissen.
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Leistungsgegenstand
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Leistungsgegenstand des Dienstleistungsvertrages ist die vereinbarte Beratungs-, Analyse-, Softwareentwicklungs- oder Schulungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten Ergebnisses, eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Erstellt F-ONE einen Bericht, so stellt dieser kein Gutachten dar, sondern gibt nur den wesentlichen Inhalt hinsichtlich Ablauf, Ergebnissen und Empfehlungen der Beratung wieder.
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Abnahme, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückhaltungsrecht
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Im Falle eines Dienstleistungsvertrages entfällt die Abnahme. Die Abrechnung erfolgt auf Zeit- und Materialbasis durch entsprechende, durch den Kunden abzuzeichnende Nachweise.
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Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Bankkonto von F-ONE maßgeblich.
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Wenn kein gesondertes Zahlungsziel vereinbart werden, werden die Rechnungen von F-ONE ab Eingang beim Kunden fällig.
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Auch wenn ein gesondertes Zahlungsziel vereinbart wurde, kann F-ONE die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Leistungen von Vorauszahlungen abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Kunden eingetreten ist oder eine solche aufgrund objektiver Umstände für die Zukunft erwartet wird.
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Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen sowie ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Kunden.
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Soweit kein Festpreis vereinbart ist, werden alle Leistungen - Arbeitsstunden, Reisezeiten sowie sonstige Leistungen einschließlich Reise- und Aufenthaltskosten - nach Aufwand gemäß der vereinbarten Preise und Konditionen beziehungsweise der im schriftlichen Angebot der F-ONE aufgeführten Preise und Konditionen in Rechnung gestellt. Alle Rechnungen sind ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu zahlen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
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Reisezeiten und -kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Kunden bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Kunden. Die Abrechnung erfolgt unter Vorlage der bei der F-ONE üblichen Tätigkeitsnachweise. Der Kunde kann den dort getroffenen Feststellungen nur binnen vier Wochen schriftlich widersprechen.
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Kommt der Vertragspartner von F-ONE mit Zahlungen in Verzug, so fallen Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank an. Falls F-ONE in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, so ist F-ONE berechtigt diesen geltend zu machen.
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Maintenancegebühren sind jeweils zum 3. Werktag des vereinbarten Berechnungszeitraumes im Voraus fällig.
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Im Falle eines Dienstleistungsvertrages sind angegebene Aufwandsschätzungen und daraus ableitbare Preisvolumen unverbindlich, solange es sich nicht ausdrücklich um einen Festpreisvertrag handelt. Die einer Schätzung zugrunde liegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen und unter Einbeziehung von Erfahrungswerten durchgeführten Bewertung des erforderlichen Leistungsumfanges.
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Stellt F-ONE im Verlauf der Leistungserbringung fest, dass die Mengenansätze bzw. Preisvolumen überschritten werden, wird sie dem Kunden unverzüglich schriftlich informieren. Die Überschreitung der Mengenansätze bzw. Preisvolumen erfolgt nur mit textlicher Zustimmung des Kunden.
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Können vereinbarte und terminierte Leistungen aus Gründen, die F-ONE nicht zu vertreten hat, nicht erbracht werden, so werden die Warte- /Ausfallzeiten in Höhe der betroffenen Leistungskontingente trotzdem in Rechnung gestellt.
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Soweit F-ONE die von Warte- /Ausfallzeiten betroffenen Mitarbeiter anderweitig einsetzt, reduziert sich der Anspruch auf Vergütung um den anderweitig erzielten Erlös.
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Geheimhaltung, Datenschutz
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Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche und schutzwürdige Informationen und Angelegenheiten der anderen Partei, die aus oder im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur Erbringung vertragsgemäßer Zwecke zu verwenden.
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Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt weiter für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung des Vertrages bestehen.
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Haftung
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Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden unverzüglich gegenüber F-ONE textlich anzuzeigen und von F-ONE aufnehmen zu lassen, so dass F-ONE möglichst frühzeitig informiert ist und eventuell gemeinsam mit dem Kunden Schadensminderung betreiben kann. Eine Verletzung dieser Obliegenheit des Kunden führt zur Haftungsfreistellung von F-ONE.
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Die Haftung von F-ONE für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht
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für Schäden, die F-ONE vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (s. aber Ziffer 6.3);
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in Fällen leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch F-ONE beruhen (s. aber Ziffer 6.4 und 6.5).
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Soweit auf Seiten von F-ONE grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist die Haftung von F-ONE auf die Höhe des von der Versicherung von F-ONE abgedeckten Schadens begrenzt. Die Deckungssumme der Versicherung kann dem Kunden auf Wunsch mitgeteilt werden. Wünscht der Kunde eine Erhöhung der Deckungssumme, so ist F-ONE hierzu bereit, sofern der Kunde die mit einer Erhöhung der Deckungssumme verbundene Prämienerhöhung trägt.
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In den Fällen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von F-ONE – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit –auf den vertragstypischen, für F-ONE bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf die Deckungssumme der Versicherung von F-ONE. Die Deckungssumme der Versicherung kann dem Kunden auf Wunsch mitgeteilt werden. Eine Erhöhung der Deckungssumme ist möglich, sofern der Kunde die damit verbundene Prämienerhöhung trägt.
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Sofern durch Fahrlässigkeit von F-ONE Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit von Personen entstehen, ist die Haftung begrenzt auf die Deckungssumme der Versicherung von F-ONE. Die Deckungssumme der Versicherung kann dem Kunden auf Wunsch mitgeteilt werden. Eine Erhöhung der Deckungssumme ist möglich, sofern der Kunde die damit verbundene Prämienerhöhung trägt.
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Schadensersatzansprüche des Kunden bei leichter Fahrlässigkeit von F-ONE gem. Ziffern 6.4 und 6.5 sind ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis durch F-ONE oder deren Versicherer gerichtlich geltend gemacht werden.
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Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen in den Ziffern 6.2. bis 6.6. gelten auch für die Haftung von F-ONE für ihre Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
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Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen in den Ziffer 6.2. bis 6.7. gelten nicht, soweit nach zwingenden Normen des anwendbaren Produkthaftungsrechts für Personen- oder Sachschäden gehaftet wird.
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Ein Mitverschulden des Kunden, z.B. unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Organisationsfehlern oder eine unzureichende Datensicherung sind diesem anzurechnen. Für eine ordnungsgemäße Datensicherung ist der Kunde verantwortlich.
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Mitarbeiterschutz, Abwerbeverbot
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Der Kunde verpflichtet sich, weder unmittelbar noch mittelbar Mitarbeiter der F-ONE oder von ihr eingesetzte Dritte abzuwerben und direkte Vertragsbeziehungen zu ihnen zu begründen.
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Das Abwerbeverbot gilt mit Vertragsunterzeichnung und für die Dauer von einem Jahr ab Beendigung des Vertrages.
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Erfüllungsort, Gerichtsstand
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Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. F-ONE ist berechtigt, den Kunden auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
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Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
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Änderungsverfahren
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Während der Laufzeit eines Einzelvertrages können beide Vertragspartner jederzeit textlich Änderungen der vereinbarten Leistungen sowohl in Bezug auf verschiedene Entwicklungsabschnitte als auch in Bezug auf den zeitlichen Verlauf oder in sonstiger Weise vorschlagen.
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Im Falle eines Änderungsvorschlages durch den Kunden wird F-ONE innerhalb von zehn Kalendertagen textlich mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf diesen Vertrag hat, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs, des Mehraufwands sowie der Neuregelung von Fristen. Der Kunde hat innerhalb einer weiteren Frist von fünf Kalendertagen F-ONE textlich mitzuteilen, ob er seinen Änderungsvorschlag aufrechterhalten oder den Vertrag zu den alten Bedingungen fortführen will.
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Soweit die Prüfung eines Änderungsvorschlages einen nicht unerheblichen Aufwand darstellt, kann F-ONE den durch die Prüfung bedingten Aufwand separat in Rechnung stellen.
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Im Falle eines Änderungsvorschlages durch F-ONE wird der Kunde innerhalb von 10 Kalendertagen mitteilen, ob er der Änderung zustimmt. Solange die Zustimmung durch den Kunden nicht vorliegt, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt oder auf textliche Anweisung des Kunden ganz oder teilweise unterbrochen.
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Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam wenn sie textlich bestätigt wurden. Abweichende oder ergänzende Bedingungen sowie Änderungen dieser Bedingungen einschließlich dieser Textformklausel gelten nur, wenn sie textlich vereinbart wurden.
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